Frontpage Slideshow | Copyright © 2006-2010 JoomlaWorks, a business unit of Nuevvo Webware Ltd.
 

Fußballverein FC Zell 1919 e. V. Zell am Main

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Samstag, 19. Mai 2012
Start Satzung

Satzung

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Satzung

 
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1) Der Verein führt den Namen „FUSSBALLCLUB-ZELL von 1919 e.V.“ in der abgekürzten Form „FC Zell 1919 e.V.“. 
2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen unter Nr. VR 749. 
3) Der Verein hat seinen Sitz in 97299 Zell a. Main. 
4) Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
5) Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

§ 2 Zweck des Vereins 

1) Der FC ZELL 1919 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck  des  FC  ZELL  1919  e.V.  ist  die  Förderung  des  Breitensportes,  insbesondere Fußball. 
2a) Dieser  Vereinszweck  soll  verwirklicht  werden,  insbesondere  durch  das  Abhalten  eines geordneten Trainings- und Spielbetriebes durch qualifizierte Übungsleiter, der Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, der Teilnahme an Verbandsspielen, der Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen, der Heranführung von Jugendlichen an den Breitensport und Leistungssport. 
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4) Der  Verein  ist  Mitglied  des  Bayerischen  Fußball-Verbandes  und  anerkennt  dessen Statuten.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied eines Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2) Über  die  Aufnahme  entscheidet  auf  schriftlichen  Antrag,  der  an  den  1.  Vorsitzenden  zu richten  ist,  der  Vorstand.  Ein  abgelehnter  Bewerber  um  die  Mitgliedschaft  hat  innerhalb eines  Monats  nach  Bekanntgabe  des  Ablehnungsbeschlusses  das  Recht,  die  nächste Mitgliederversammlung  anzurufen;  diese  entscheidet  endgültig.  Ein  Aufnahmeanspruch besteht nicht. 
3) Der  Vorstand  kann  die  Ehrenmitgliedschaft  für  besondere  Verdienste  um  den  FC  ZELL 1919 e.V. und dessen Zielsetzung verleihen. 
4) Nach  25-jähriger  Mitgliedschaft  kann  die  silberne,  nach  40-jähriger  Mitgliedschaft  die goldene   Vereinsehrennadel   verliehen   werden.   Voraussetzung   ist   jedoch,   dass   die Mitgliedschaft  während der geforderten Zeit nicht unterbrochen wurde. Eine Unterbrechung von 1 Jahr wird nicht angerechnet. Die  Verleihung  der  silbernen  oder  goldenen  Ehrennadel  für  25-jährige  bzw.  40-jährige Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Für ganz besondere Verdienste können Mitglieder mit den genannten Ehrungen schon zu einem   früheren Zeitpunkt ausgezeichnet werden       und Ehrungen des zuständigen Verbandes  erhalten.  Die  Verleihung  erfolgt  durch  Beschluss  des  Vorstandes  bzw.  nach Vorlage beiden Verbandgremien.
5)  Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereinssatzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereines einzuhalten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft: 

 1)  Die Mitgliedschaft endet
a)  durch Tod mit dem Todestag bzw.durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
b)  durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim
1. Vorsitzenden zugegangen ist: 
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn 
aa) das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder  sonst  ein  wichtiger  Grund  gegeben  ist.  Nach  Möglichkeit  soll  das  Mitglied  jedoch nicht   ausgeschlossen,   sondern   unter   ausdrücklichem   Hinweis   auf   den   Ausschluss abgemahnt werden;
bb) das  Mitglied  auch  auf  zweimalige  Mahnung  hin  nicht  den  Jahresbeitrag  entrichtet  hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. 

Über  den  Ausschluss  entscheidet  der  Vorstand. Vor  der  Beschlussfassung ist dem betreffenden  Mitglied  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  zu  geben.  Das  ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. 

2) Das  ausgeschiedene  oder  ausgeschlossene  Mitglied  hat  keinerlei  Ansprüche  auf  das Vereinsvermögen  

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1)  Es  ist  ein  Mitgliedsbeitrag  zu  entrichten.  Die  Höhe  des  Mitgliedsbeitrages  wird  in  der Beitragsordnung  festgelegt.  Über  die  Beitragsordnung  entscheidet  der  Vorstand,  es  sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen Beitrag.
2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Betrag ist bis spätestens 28.Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6) Der  Vorstand  ist  berechtigt,  einzelnen  Mitgliedern  auf  Antrag  den  Beitrag  ganz  oder teilweise zu erlassen.

7) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  erhalten  keine  Zuwendungen  aus  Mitteln  des  Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach „ §5 Abs. 7b “ trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung. 
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
8) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung. (Vgl. § 7 Abs.4 b dieser Satzung).

§ 6 Organe des Vereins

Organe des FC ZELL 1919 e.V. sind 
a) Die Mitgliederversammlung 
b) Der Vorstand. 

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr  vom 1. Vorsitzenden s chriftlich unter  Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen  werden.  Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende  berechtigt, von der  Einhaltung dieserFristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
2) Anträge,  die  von  der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätesten 7 Tage  vorher  beim  1.  Vorsitzenden  schriftlich  eingereicht  werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird. 
3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied  benannte  Adresse  erfolgt  oder  in  den  Vereinsnachrichten  –  Aushängekästen  –  bekannt gegeben wird. 
4) Der Mitgliederversammlung obliegt 
a) die Wahl des Vorstandes 
b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichtes  Revisoren  bestellen. Die Revisoren haben  der  Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenenMitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung);
g) Änderung des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 c dieser Satzung).
 

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließtgeheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, der Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuerst tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister

d) Schriftführer

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch einen Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

5) Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter" im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.

6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.

7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.

8) Die Vorsitzenden können über Ausgaben bis zu 250,00 € allein entscheiden. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen vom Vorstand bewilligt werden.

§ 9 Satzungsänderungen

1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder (Vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächstenMitgliederversammlung vorzutragen.

3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (Vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zell, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Geänderte Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Zell am Main, den 17. September 2010

Beitragsordnung gem. § 5, 1 der Satzung

1.) Erwachsende 65,00 €

2.) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren 30,00 €

3.) Rentner, Frauen, Studenten 40,00 €

4.) Als Familienbeitrag gilt folgende Regelung:

a) Erwachsene zahlen den festgelegten Jahresbeitrag; ab 2 Jugendlichen/Kindern, ist das 3. Mitglied bzw. folgende beitragsfrei.

b) ab 3 Jugendlichen/Kindern ist das 3. Mitglied bzw. folgende beitragsfrei.

5.) Wehrdienst- oder Zivildienstleistende sind für die Dauer der Dienstzeit beitragsfrei.

c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen

Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit

gewählt wird (konstruktives Misstrauen);



d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);



e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;



f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung);



g) Änderung des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;



h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 c dieser Satzung).



5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder

tatsächlich erschienen sind.



6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt

geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung

entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige

Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes bzw.

des Versammlungsleiters den Ausschlag.



7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.



Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, der Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten

Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw.

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig

werden, unterzeichnen die zuerst tätigen Personen die ganze Niederschrift.



Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.





§ 8 Vorstand



1) Der Vorstand besteht aus dem



a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Schatzmeister

d) Schriftführer



2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB

durch einen Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass

der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er

bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.





4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein

Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den

verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.



5) Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie

sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie

sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.



6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt eine Geschäftsordnung. Er ist für alle

Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

oder die diese an sich zieht.



7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn

mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht

Sitzungszwang.



8) Die Vorsitzenden können über Ausgaben bis zu 250,00 € allein entscheiden. Darüber

hinausgehende Ausgaben müssen vom Vorstand bewilligt werden.



§ 9 Satzungsänderungen



1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn

die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung

gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung

ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde

Satzungsbestimmung hinzuweisen.



2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der

erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder (Vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen

werden.



Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder

Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten

Mitgliederversammlung vorzutragen.



3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der

geänderten Satzung anzuzeigen.



§ 10 Auflösung des Vereins



1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den

Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten

Vereinsmitglieder (Vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins

darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.



2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.



3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zell, die es ausschließlich und

unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Geänderte Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach

Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.





Zell am Main, den 17. September 2010



Beitragsordnung gem. § 5, 1 der Satzung



1.) Erwachsende 65,00 €



2.) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren 30,00 €



3.) Rentner, Frauen, Studenten 40,00 €



4.) Als Familienbeitrag gilt folgende Regelung:



a) Erwachsene zahlen den festgelegten Jahresbeitrag; ab 2 Jugendlichen/Kindern, ist das 3.

Mitglied bzw. folgende beitragsfrei.



b) ab 3 Jugendlichen/Kindern ist das 3. Mitglied bzw. folgende beitragsfrei.



5.) Wehrdienst- oder Zivildienstleistende sind für die Dauer der Dienstzeit beitragsfrei.



NEWS

DSC_0177

Du willst Dich körperlich fit halten und kickst gerne? Dann bist Du bei uns genau richtig.

Neue Spieler sind bei uns immer herzlich willkommen.

Jeder kann mal unverbindlich beim Training vorbei schauen und mitkicken...

Informier Dich per Mail oder schau Dir unseren Trainingsplan an, in dem steht wann wir trainieren.

Termine

Keine Termine