Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 16. Februar 2012 um 10:38 Uhr Geschrieben von: Administrator Donnerstag, 16. Februar 2012 um 10:05 Uhr
1) Der Verein führt den Namen „FUSSBALLCLUB-ZELL von 1919 e.V.“ in der abgekürzten Form „FC Zell 1919 e.V.“.
2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen unter Nr. VR 749.
3) Der Verein hat seinen Sitz in 97299 Zell a. Main.
4) Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
5) Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
1) Der FC ZELL 1919 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des FC ZELL 1919 e.V. ist die Förderung des Breitensportes, insbesondere Fußball.
2a) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden, insbesondere durch das Abhalten eines geordneten Trainings- und Spielbetriebes durch qualifizierte Übungsleiter, der Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, der Teilnahme an Verbandsspielen, der Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen, der Heranführung von Jugendlichen an den Breitensport und Leistungssport.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Fußball-Verbandes und anerkennt dessen Statuten.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1) Mitglied eines Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den FC ZELL 1919 e.V. und dessen Zielsetzung verleihen.
4) Nach 25-jähriger Mitgliedschaft kann die silberne, nach 40-jähriger Mitgliedschaft die goldene Vereinsehrennadel verliehen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitgliedschaft während der geforderten Zeit nicht unterbrochen wurde. Eine Unterbrechung von 1 Jahr wird nicht angerechnet. Die Verleihung der silbernen oder goldenen Ehrennadel für 25-jährige bzw. 40-jährige Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Für ganz besondere Verdienste können Mitglieder mit den genannten Ehrungen schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgezeichnet werden und Ehrungen des zuständigen Verbandes erhalten. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bzw. nach Vorlage beiden Verbandgremien.
5) Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereinssatzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereines einzuhalten.
1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag bzw.durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim
1. Vorsitzenden zugegangen ist:
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa) das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden;
bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen Beitrag.
2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Betrag ist bis spätestens 28.Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
7) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach „ §5 Abs. 7b “ trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
8) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung. (Vgl. § 7 Abs.4 b dieser Satzung).
Organe des FC ZELL 1919 e.V. sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.
1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden s chriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieserFristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
2) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätesten 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt oder in den Vereinsnachrichten – Aushängekästen – bekannt gegeben wird.
4) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenenMitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung);
g) Änderung des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 c dieser Satzung).
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließtgeheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, der Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuerst tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
1) Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch einen Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
5) Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter" im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.
8) Die Vorsitzenden können über Ausgaben bis zu 250,00 € allein entscheiden. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen vom Vorstand bewilligt werden.
1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder (Vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächstenMitgliederversammlung vorzutragen.
3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (Vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zell, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Geänderte Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Zell am Main, den 17. September 2010
Beitragsordnung gem. § 5, 1 der Satzung
1.) Erwachsende 65,00 €
2.) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren 30,00 €
3.) Rentner, Frauen, Studenten 40,00 €
4.) Als Familienbeitrag gilt folgende Regelung:
a) Erwachsene zahlen den festgelegten Jahresbeitrag; ab 2 Jugendlichen/Kindern, ist das 3. Mitglied bzw. folgende beitragsfrei.
b) ab 3 Jugendlichen/Kindern ist das 3. Mitglied bzw. folgende beitragsfrei.
5.) Wehrdienst- oder Zivildienstleistende sind für die Dauer der Dienstzeit beitragsfrei.
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